Rechtsprechung
   OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,40789
OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21 (https://dejure.org/2022,40789)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2022 - 5 Bf 207/21 (https://dejure.org/2022,40789)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 5 Bf 207/21 (https://dejure.org/2022,40789)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,40789) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 9 S 1 SVG, § 5 Abs 4 Nr 9 SVG, § 11 Abs 2 SVG, § 49 Abs 2 SVG, § 39 Abs 1 S 3 VwVfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Eine Unkenntnis beruht i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Alt. 2 VwVfG auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt, gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten, in besonders schwerem Maße verletzt hat, sich ihm also nach einer ...

  • rechtsportal.de

    Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über Übergangsgebührnisse zugunsten eines Soldaten; Entlasten eines Bewilligungsempfängers vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 24; Urt. v. 17.2.1993, 11 C 47/92, juris Rn. 13; Urt. v. 17.6.1964, II C 147.61, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 8; Urt. v. 18.11.2011, 12 A 1809/10, juris Rn. 67 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2017, juris Rn. 35; BSG, Urt. v. 1.7.2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 32; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 161 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 48 Rn. 182, jeweils m.w.N.).

    Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, um eine ermessenslenkende Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 32 m.w.N.), die der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einräumt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, a.a.O., juris Rn. 41).

    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt worden ist, dass ein intendiertes Ermessen auch dann nicht anzunehmen sei, wenn der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, bezog sich dies entweder nicht auf die Fälle des gesetzlichen Vertrauensausschlusses nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021, 8 C 25/19, HGZ 2021, 279, juris Rn. 11; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, juris Rn. 29, jeweils m.w.N.) oder auf Rücknahmebescheide auf Grundlage von § 45 Abs. 1 SGB X (BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, a.a.O., juris Rn. 32 ff.), der zwar eine der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, nicht jedoch eine der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG entsprechende Regelung enthält.

  • VG Düsseldorf, 25.08.2008 - 23 K 159/08

    Rücknahme Rückforderung Besoldung Versorgung Familienzuschlag Kinderzuschlag

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Zur abschließenden Klärung wäre es daher - wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25. August 2008 (Az. 23 K 159/08) zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgeführt habe - erforderlich gewesen, nochmals schriftlich nachzufragen.

    Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2008 (Az. 23 K 159/08) auseinandergesetzt.

    Das Berufungsgericht ist auch nicht generell der Auffassung, dass telefonische Rückfragen in keinem Fall geeignet sein können, bestehende Unklarheiten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zu beseitigen (so wohl aber VG Düsseldorf, Urt. v. 25.8.2008, 23 K 159/08, juris Rn. 76) und in der Folge den Betroffenen zumindest vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu exkulpieren.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2022 - 1 A 2698/20

    Teilweise Rücknahme des Beihilfebewilligungsbescheides; Rückforderung zu viel

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 24; Urt. v. 17.2.1993, 11 C 47/92, juris Rn. 13; Urt. v. 17.6.1964, II C 147.61, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 8; Urt. v. 18.11.2011, 12 A 1809/10, juris Rn. 67 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2017, juris Rn. 35; BSG, Urt. v. 1.7.2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 32; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 161 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 48 Rn. 182, jeweils m.w.N.).

    Bereits bei - auch geringfügigen - Unklarheiten oder Zweifeln sind ehemalige Soldaten, ebenso wie Ruhestandsbeamte, aufgrund ihrer Treuepflicht gegenüber ihrem (ehemaligen) Dienstherrn jedoch gehalten, sich - über eine eigene Nachprüfung hinaus - durch Rückfragen Gewissheit zu verschaffen, ob der ihnen günstige Bescheid insoweit zu Recht ergangen ist (vgl. für Beamte und Ruhestandsbeamte BVerwG, Urt. v. 13.11.1986, 2 C 29/84, juris, Rn. 12; Urt. v. 12.7.1972, VI C 24.69, BVerwGE 40, 212, 215 ff., BeckRS 1972, 30439373; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 10 f.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 163; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 48 Rn. 183, 186, jeweils m.w.N.).

    Allerdings trifft es auch aus Sicht des Berufungsgerichts zu, dass nur telefonisch dargestellte Sachverhalte schon wegen einer möglicherweise unvollständigen Schilderung und wegen der immer gegebenen Gefahr von Missverständnissen gerade im Bereich der Massenverwaltung nicht ohne weiteres zu einer zutreffenden und verlässlichen Auskunft führen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 4.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, um eine ermessenslenkende Vorschrift (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 32 m.w.N.), die der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einräumt (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, a.a.O., juris Rn. 41).

    Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt worden ist, dass ein intendiertes Ermessen auch dann nicht anzunehmen sei, wenn der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, bezog sich dies entweder nicht auf die Fälle des gesetzlichen Vertrauensausschlusses nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021, 8 C 25/19, HGZ 2021, 279, juris Rn. 11; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, juris Rn. 29, jeweils m.w.N.) oder auf Rücknahmebescheide auf Grundlage von § 45 Abs. 1 SGB X (BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, a.a.O., juris Rn. 32 ff.), der zwar eine der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, nicht jedoch eine der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG entsprechende Regelung enthält.
  • BVerwG, 24.02.2021 - 8 C 25.19

    Revision gegen die Berufungsentscheidung auf Teilwiderruf und die Rückforderung

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt worden ist, dass ein intendiertes Ermessen auch dann nicht anzunehmen sei, wenn der Begünstigte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, bezog sich dies entweder nicht auf die Fälle des gesetzlichen Vertrauensausschlusses nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2021, 8 C 25/19, HGZ 2021, 279, juris Rn. 11; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211, juris Rn. 29, jeweils m.w.N.) oder auf Rücknahmebescheide auf Grundlage von § 45 Abs. 1 SGB X (BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, a.a.O., juris Rn. 32 ff.), der zwar eine der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, nicht jedoch eine der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG entsprechende Regelung enthält.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - 4 A 4282/18

    Rücknahme des Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigen Beginns mit der Maßnahme;

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Es ist den benannten Entscheidungen damit nicht zu entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht von seiner in mehreren Entscheidungen wiederholten - aus Sicht des Berufungsgerichts überzeugenden - Auslegung der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG als ermessenslenkende Vorschrift abrücken wollte (so aber offenbar die Interpretation von OVG Münster, Beschl. v. 25.5.2022, 4 A 4282/18, juris Rn. 24 f.).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.1.2001, a.a.O.; Beschl. v. 19.12.1984, BVerwG GrSen 1/84, GrSen 2/84, BVerwGE 70, 356, juris Ls. und Rn. 22).
  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 24; Urt. v. 17.2.1993, 11 C 47/92, juris Rn. 13; Urt. v. 17.6.1964, II C 147.61, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 8; Urt. v. 18.11.2011, 12 A 1809/10, juris Rn. 67 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2017, juris Rn. 35; BSG, Urt. v. 1.7.2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 32; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 161 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 48 Rn. 182, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus OVG Hamburg, 07.12.2022 - 5 Bf 207/21
    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat, nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 24; Urt. v. 17.2.1993, 11 C 47/92, juris Rn. 13; Urt. v. 17.6.1964, II C 147.61, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2022, 1 A 2698/20, juris Rn. 8; Urt. v. 18.11.2011, 12 A 1809/10, juris Rn. 67 ff.; OVG Bautzen, Urt. v. 5.12.2017, juris Rn. 35; BSG, Urt. v. 1.7.2010, B 13 R 77/09 R, juris Rn. 32; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 48 Rn. 161 ff.; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 2. EL April 2022, § 48 Rn. 182, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 17.09.1964 - II C 147.61

    Dienstunfall

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69

    Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme

  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 29.84

    Beihilfe - Rückforderung - Nichtanrechnung von Krankenversicherungsleistungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2011 - 12 A 1809/10

    Rücknahme eines Bescheids über die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei

  • VGH Hessen, 27.06.1990 - 1 UE 1378/87

    Rückzahlung überzahlter Beamtenbezüge

  • VG Hamburg, 13.06.2023 - 16 K 1847/22

    Erfolglose Klage gegen die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe wegen von

    Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73).

    In einem solchen Fall entfällt sodann nicht nur die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, sondern es greift zudem auch eine entsprechende Ermessenslenkung im Sinne einer regelmäßigen behördlichen Pflicht zur Rücknahme ein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10/12, NVwZ-RR 2013, 689, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 71).

  • VG Hamburg, 13.02.2023 - 16 K 1559/22

    Zu den Mitwirkungspflichten des Empfängers einer öffentlichen Förderung

    Denn es ist anerkannt, dass die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 (Hmb)VwVfG erst beginnt, wenn der Behörde sämtliche für die Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: BVerwG, Urt. v. 23.1.2019, 10 C 6/17, juris Rn. 23 m.w.N.; Urt. v. 24.1.2001, 8 C/00, BVerwGE 112, 369, juris Rn. 14 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 66).

    Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73).

  • VG Hamburg, 09.06.2023 - 16 K 1956/22

    Zum Nachweis des Liquiditätsengpasses als Voraussetzung für die Gewährung einer

    Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 Bf 207/21, juris Rn. 73).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht